e) Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer sich für den ostseitigen Anbau vor erster Instanz noch nicht auf Besitzstand berufen.23 Die Gemeinde hatte daher keinen Anlass, das Alter des Anbaus näher abzuklären. Zumal der Besitzstand nach Art. 24c RPG nur für rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen beansprucht werden kann, genügte im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz die auf die Archivakten gestützte Feststellung, dass für den ostseitigen Anbau keine Baubewilligung vorliegt. Der Gemeinde ist keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen.