c) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Besitzstand für den ostseitigen Anbau, da dieser seit 1963 bestehe. Nach Art. 24c RPG15 werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Sie dürfen mit Bewilligung der zuständigen Behörde auch erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden. Art. 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (Art. 41 Abs. 1 RPV16).