Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen über die Bewilligungsfähigkeit von Erneuerungsarbeiten oder Erweiterungen macht und verlangt, dass ihm Gelegenheit für den Unterhalt des ostseitigen Anbaus (und des Zelt-Unterstands) zu geben sei, ist nicht darauf einzutreten. Auch die Gemeinde musste sich in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung nicht dazu äussern; es ist ihr diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen. Die Bewilligungsfähigkeit von Sanierungen oder Erweiterungen wäre auf entsprechendes Baugesuch hin in einem Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat jedoch auf ein nachträgliches Baugesuch verzichtet.