b) Gemäss den von der Gemeinde eingereichten Baubewilligungsakten hat das Regierungsstatthalteramt Thun am 3. April 1965 die Erstellung des Ferienhauses (ohne Anbau) auf der Parzelle Nr. F.________ bewilligt. Die Rechtmässigkeit des Ferienhauses (ohne Anbau) wird mit der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt. Für den Anbau liegt jedoch keine Baubewilligung vor.