a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gemeinde habe den ans Gebäude angebauten Unterstand als unbewilligt betrachtet, ohne dazu Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Dieser Anbau sei bereits im Jahr 1963 an das im Jahr 1961 erstellte Gebäude angebaut worden. Die Gemeinde weise nicht nach, dass die beiden Bauten in den Jahren 1961 und 1963 unrechtmässig erstellt worden seien. Der Sachverhalt sei insofern ungenügend abgeklärt worden. Die Bauten gälten als rechtmässig, da sie im Jahr 1972 bereits Bestand gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Wahrung des Besitzstandes.