Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit einer Wiederherstellungsverfügung genügt es in der Regel nicht, einfach die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen, da die Meinungen darüber, was darunter zu verstehen ist, auseinandergehen können.12 Die Verfügung muss soweit konkretisiert sein, dass sie unmittelbar durchgesetzt werden kann. Das heisst, das Verfügungsdispositiv muss so formuliert sein, dass für die Verfügungsadressatinnen und –adressaten sowie die verfügende Behörde gleichermassen klar und unmissverständlich ist, was zwischen ihnen genau gilt. Bei Zweifeln ist auf die Begründung der Verfügung zurückzugreifen.