g) Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Wiederherstellungsverfügung müsse die Massnahmen genau bezeichnen, die der Pflichtige zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustands zu treffen habe. Seien Gegenstände wegzuräumen, so müssten diese einzeln bezeichnet werden. In der angefochtenen Verfügung würden die Gegenstände jedoch nicht einzeln genannt. Der Verweis auf die Aktennotiz genüge dafür nicht.