f) An der angeordneten Räumung wird der Beschwerdeführer durch die gleichzeitig angeordnete Verpflichtung zur Entfernung des Anbaus und des Zelt-Unterstandes nicht gehindert. Die fraglichen Fahrzeuge, Gegenstände und Materialien können an andere Orte verbracht werden, wo eine Lagerung zulässig ist (bspw. Lagerräumlichkeiten), oder sie können entsorgt werden.