e) Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Ablagerungen auf den Besitzstand berufen hat. Die Gemeinde musste dazu in der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen machen und hat die Begründungspflicht nicht verletzt, indem sie dies unterliess. Auch im Beschwerdeverfahren legt der Beschwerdeführer nicht dar, worauf er einen Besitzstandsanspruch für die Ablagerungen stützten will. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Lager- oder Ablagerungsplätze auf dem Grundstück einst bewilligt oder unter altem Recht rechtmässig angelegt wurden.