terialien auf dem Grundstück lagert, für die es dort keine ersichtliche rechtmässige Nutzung gibt. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Gemeinde diese als ausgediente Sachen betrachtete. Im Übrigen sind nicht landwirtschaftlich begründete Lagerplätze ausserhalb der Bauzonen auch dann baubewilligungspflichtig, wenn sie der Lagerung von Materialien ohne Abfallqualität dienen (vgl. Art. 7 Abs. 1 BewD11). Ohne entsprechende Baubewilligung sind sie formell rechtswidrig und geben damit Anlass zu baupolizeilichem Einschreiten.