Diese regelt u.a. Bauabfälle (Art. 14 AbfG10), also nicht mehr verwendete oder nicht mehr bestimmungsgemäss verwendbare Bauteile, wie sie gemäss der Fotodokumentation zur Aktennotiz vom 16. März 2023 auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zahlreich deponiert wurden (Steine, Blachen, Wellbleche, Gitterelemente etc.). Solche Bauabfälle müssen nach Art. 14 Abs. 1 AbfG entsorgt werden. Ferner regelt das Abfallrecht ausgediente Sachen (Fahrzeugteile, Geräte etc.). Diese dürfen nicht länger als einen Monat ausserhalb von gedeckten Räumen aufbewahrt werden (Art. 16 AbfG). Der Beschwerdeführer bestreitet die Abfallqualität der hier streitigen Gegenstände und Materialien.