d) Die Gemeinde nennt in der angefochtenen Verfügung u.a. Art. 45 und 46 BauG und die abfallrechtlichen Vorschriften als rechtliche Grundlagen für die Wiederherstellungsanordnungen. Nach Art. 45 und 46 BauG ist gegen unbewilligte Anlagen wie bspw. Lager- oder Ablagerungsplätze sowie gegen ordnungswidrige Zustände baupolizeilich vorzugehen. Ordnungswidrig sind insbesondere Verstösse gegen die Abfallgesetzgebung. Diese regelt u.a. Bauabfälle (Art.