Die bau- und umweltrechtliche Relevanz des Deponierens von Materialien wird unter Hinweis auf die abfallrechtlichen Grundlagen dargelegt. Die Gemeinde weist zudem auf die Lage der streitigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bzw. im Wald hin, wo strenge Anforderungen für die Errichtung von Bauten und Anlagen (wozu auch Lager- und Ablagerungsplätze zählen) gelten. Die Rüge der unklaren oder nicht vorhandenen Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist unbegründet.