b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rechtsgrundlage für die angeordnete Räumung sei nicht klar bzw. die Verfügung stütze sich nicht auf rechtliche Grundsätze. Ferner führt er aus, er müsse gewisse Gegenstände im Freien lagern, da ihm der rechtmässige Unterhalt am ostseitigen Anbau verweigert werde und auch für den Zeltunterstand der Rückbau verfügt worden sei. Die angefochtene Verfügung setze sich mit den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers und mit seinem Besitzstandsanspruch nicht auseinander.