a) Der Beschwerdeführer erklärt in seinen Schlussbemerkungen vom 9. Februar 2024, dass er zwischenzeitlich einige Wasserbehälter und -tanks weggeräumt habe. Er hält aber an seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vollumfänglich fest, so dass nicht von einem teilweisen Unterziehen auszugehen ist.