deführers ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung auf die Aktennotiz vom 16. März 2023 Bezug nimmt. d) Im Übrigen hatte der Missstand auf der Parzelle des Beschwerdeführers über die Jahre immer wieder zu behördlichen Interventionen geführt, bei welchen die Ablagerung von Materialien, die Errichtung von Unterständen etc. vor Ort besichtigt, dokumentiert, mit dem Beschwerdeführer besprochen und auch schriftlich beanstandet wurden. In Kenntnis der vorangegangenen Schritte sind die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen für den Beschwerdeführer umso besser verständlich. 3. Ablagerung von Fahrzeugen und Materialien