Die Begründung muss dabei nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein. Die Behörde kann ihrer Begründungspflicht durch Verweis auf ein anderes Dokument nachkommen, wenn dieses den Verfügungsadressaten bekannt ist.7 Die Aktennotiz vom 16. März 2023 ist dem Beschwerdeführer am 28. März 20238 und erneut mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden. Auch unter dem Aspekt der Begründungspflicht bzw. des Gehörsanspruchs des Beschwer-