Die Formulierung von Dispositivziffer 1 stellt klar, dass die nachfolgenden Anordnungen die gemäss Aktennotiz getroffenen Vereinbarungen und Zugeständnisse ersetzen. Der Beschwerdeführer ist an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV4) und kann sich nicht darauf berufen, dass er die objektiv verständlichen und nachvollziehbaren Anordnungen in der angefochtenen Verfügung nicht verstehe. Bei Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, zu welchen Massnahmen er mit der angefochtenen Verfügung verpflichtet wird.