Aus den Erwägungen und dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung erschliesst sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer zur Umsetzung der Anordnungen in Dispositivziffern 2 ff. der angefochtenen Verfügung verpflichtet wird und die Aktennotiz vom 16. März 2023 dazu als Grundlage und Veranschaulichung dienen soll. Die Formulierung von Dispositivziffer 1 stellt klar, dass die nachfolgenden Anordnungen die gemäss Aktennotiz getroffenen Vereinbarungen und Zugeständnisse ersetzen.