Der Beschwerdeführer kritisiert, dass nicht verständlich sei, was mit dem Hinweis auf die Aktennotiz vom 16. März 2023 bewirkt werden solle. Die angefochtene Verfügung sei insofern «irreführend». Der Beschwerdeführer könne nicht erkennen, ob und falls ja, welche Massnahmen er ergreifen müsse. Mit dem Verweis auf die Aktennotiz sei die Gemeinde ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen und habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.