Die Gemeinde Sigriswil wies auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin, wobei davon auszugehen sei, dass keine Bewilligung erteilt werden könne. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie die Ersatzvornahme auf Kosten des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs verzichtet.1