c) Auch in Bezug auf die Parteikosten gelten die Beschwerdeführenden zu drei Vierteln als obsiegend. Die Gemeinde Lengnau hat damit den Beschwerdeführenden drei Viertel der Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eingereichte Kostennote beläuft sich auf CHF 8067.40 (Honorar CHF 7050.00, Auslagen CHF 430.00, Mehrwertsteuer 2023 (7.7%) CHF 356.10, Mehrwertsteuer 2024 (8.1%) CHF 231.30). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG).