Die Beschwerdegegnerschaft hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt, entsprechend kann sie nicht als unterliegend gelten. Die unterliegende Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1200.00 trägt daher der Kanton.