vom 30. April 2019 möglich ist, sondern höchsten in den Zustand gemäss Bewilligung der Projektänderung I vom 12. August 2020. Aus diesem Grund ist auch im Kostenpunkt bloss von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Die BVD erachtet es unter diesen Umständen als gerechtfertigt, die Beschwerdeführenden zu drei Vierteln als obsiegend und zu einem Viertel als unterliegend zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden haben damit Verfahrenskosten im Umfang von CHF 400.00 zu tragen. Die Beschwerdegegnerschaft hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt, entsprechend kann sie nicht als unterliegend gelten.