Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.18 Vorliegend kann die vorzunehmende Neubeurteilung allerdings nicht zu einer vollständigen, sondern nur zu einer teilweisen Gutheissung des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführenden führen, da – wie erwähnt – eine allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht in den Zustand gemäss der Baubewilligung