a) Insgesamt ist die Verfügung der Gemeinde Lengnau vom 21. September 2023 aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuschicken. Die Beschwerde ist dennoch bloss teilweise gutzuheissen, da darin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne der Baubewilligung vom 30. April 2019 beantragt wird, was zu weit geht, da auch die Projektänderung I als rechtmässig bewilligt zu beurteilen ist (vgl. E. 3). b) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis