dieser Angelegenheit laufend zu informieren und diesem sämtliche Verfügungen zuzustellen. Sollte das Regierungsstatthalteramt feststellen müssen, dass die Gemeinde ihre baupolizeilichen Pflichten weiter vernachlässigt, so wird es gestützt auf Art. 48 BauG zu prüfen haben, ob es an Stelle der Gemeinde die erforderlichen Massnahmen zu treffen hat. Schliesslich ist der Entscheid auch dem zuständigen Gemeinderat als Vorsteher des Departements Bau und Planung zu eröfnen. 6. Ergebnis und Kosten