d) Da das Regierungsstatthalteramt bereits im vorinstanzlichen Verfahren intervenieren musste, die Gemeinde auch im Beschwerdeverfahren mehrfach zur Akteneinreichung aufgefordert werden musste, die Vorakten dennoch unvollständig sind (Baubewilligungs- und Projektänderungsakten) bzw. ganz fehlen (Baupolizeiverfahren) und die Gemeinde ihren baupolizeilichen Aufgaben bis anhin offensichtlich ungenügend nachkam, erscheint es angezeigt, den vorliegenden Entscheid auch dem Regierungsstatthalteramt zu eröffnen. Überdies wird die Gemeinde aufgefordert, das Regierungsstatthalteramt über den weiteren Verlauf des Baupolizeiverfahrens in