den wird die Gemeinde zu beurteilen haben, ob es sich um solche handelt, welche sich gegen das am 30. April 2019 bewilligte Vorhaben oder die am 12. August 2020 bewilligten, von den Beschwerdeführenden akzeptierten Änderungen gemäss Projektänderung I richten und entsprechend nicht mehr geltend gemacht werden können, oder ob es sich um Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben Stand Projektänderung I handelt. Den Beschwerdeführenden als Anzeigende ist Gelegenheit zu geben, sich als Partei am Wiederherstellungsverfahren zu beteiligen (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG), unter Gewährung der verlangten Akteneinsicht (vgl. E. 2).