46 Abs. 1 BauG zu prüfen haben, welche Bauvorhaben durch die Beschwerdegegnerschaft ohne Baubewilligung oder in Überschreitung bzw. Abweichung der Baubewilligung vom 30. April 2019 inkl. der am 12. August 2020 bewilligten Projektänderung I ausgeführt wurden. Neben den bereits erwähnten Abweichungen im Zusammenhang mit der südseitigen Stützmauer, mit der unvollendeten Aussenraumgestaltung und den Terrainanpassungen betrifft dies auch die bereits vorgenommenen, unbewilligten Änderungen im Zusammenhang mit dem Einbau eines Abstellraumes unter der südseitigen Terrasse.