c) Im noch durchzuführenden Baupolizeiverfahren wird wie folgt vorzugehen sein: In einem ersten Schritt wird die Gemeinde gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG zu prüfen haben, welche Bauvorhaben durch die Beschwerdegegnerschaft ohne Baubewilligung oder in Überschreitung bzw. Abweichung der Baubewilligung vom 30. April 2019 inkl. der am 12. August 2020 bewilligten Projektänderung I ausgeführt wurden.