Überdies ist die Gemeinde ihrer Aktenführungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen, was noch nachzuholen ist und Grundvoraussetzung ist, damit einerseits das Akteneinsichtsrecht vollständig gewährt werden kann und damit andererseits eine allfällige neuerliche Überprüfung der Angelegenheit in einem Rechtsmittelverfahren möglich wird. Die Sache ist damit nicht entscheidreif. Die angefochtene Verfügung vom 21. September 2023 wird daher aufgehoben und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der nachfolgenden Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen.