Damit erweist sich die Angelegenheit in verschiedener Hinsicht als ungenügend oder gar noch nicht abgeklärt. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelinstanz, die noch vorzunehmenden Schritte und Abklärungen im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens (vgl. nachfolgend, E. 5c) erstmals im Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Überdies ist die Gemeinde ihrer Aktenführungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen, was noch nachzuholen ist und Grundvoraussetzung ist, damit einerseits das Akteneinsichtsrecht vollständig gewährt werden kann und damit andererseits eine allfällige neuerliche Überprüfung der Angelegenheit in einem Rechtsmittelverfahren möglich wird.