sungen keine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnete, und da sie sich andererseits mit diversen weiteren, von den Beschwerdeführenden zur Anzeige gebrachten Abweichungen nicht auseinandersetzte und im Falle der Feststellung der formellen Rechtswidrigkeit nicht die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands prüfte.