b) Den bisherigen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung nicht nur von falschen Schlüssen ausging, indem sie zu Unrecht die Pläne der Projektänderung II als massgebenden, bewilligten Zustand bezeichnete und trotz deklariertem Abschluss des Bauvorhabens durch die Beschwerdegegnerschaft von noch laufenden Fertigstellungsarbeiten ausging. Sie hat ihre baupolizeilichen Pflichten vorliegend auch ungenügend wahrgenommen, da sie einerseits trotz Feststellung der Abweichung vom bewilligten Zustand im Zusammenhang mit der südseitigen Stützmauer, der Aussenraumgestaltung und den Terrainanpas-