Verstösse vorgebracht, zu welchen sich die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung nicht äussert, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie eine Prüfung dieser Punkte bisher unterliess. Dies wird noch nachzuholen sein (vgl. E. 5c). 5. Rückweisung an die Vorinstanz a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund abgeben.14