e) Damit steht fest, dass sich die angefochtene Verfügung sowohl hinsichtlich der südlichen Stützmauer, der Aussenraumgestaltung und den Terrainanpassungen als auch hinsichtlich dem Raum unter der Terrasse als falsch erweist und deshalb aufzuheben ist. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Gemeinde vorliegend ihren baupolizeilichen Pflichten auch in unzureichendem Mass nachkam. So haben die Beschwerdeführenden in ihren baupolizeilichen Anzeigen diverse weitere 11/16 BVD 120/2023/67