Auch dieser Schluss der Gemeinde erweist sich als falsch, war doch der Einbau eines Abstellraums in den bisher unzugänglichen Sockel unterhalb der südseitigen Terrasse nicht Teil der mit Entscheid vom 12. August 2020 bewilligten Projektänderung I, welche – wie ausgeführt (E. 3) – als massgebender bewilligter Zustand zu gelten hat. Mangels Vorhandensein einer Bewilligung für die Projektänderung II ist der bereits realisierte Raum unter der südseitigen Terrasse formell rechtswidrig.