d) Zum Raum unter der Terrasse stellte die Gemeinde in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung lediglich fest, dass dieser Raum zusammen mit der Terrasse in einer einfachen Projektänderung mit nachbarlicher Zustimmung bewilligt worden sei und nicht zu Wohnzwecken, sondern nur als Abstellraum genutzt werden dürfe. Auch dieser Schluss der Gemeinde erweist sich als falsch, war doch der Einbau eines Abstellraums in den bisher unzugänglichen Sockel unterhalb der südseitigen Terrasse nicht Teil der mit Entscheid vom 12. August 2020 bewilligten Projektänderung I, welche – wie ausgeführt (E. 3) – als massgebender bewilligter Zustand zu gelten hat.