Gestützt auf diese Selbstdeklaration wäre die Gemeinde vielmehr gehalten gewesen, gegen die offensichtlichen, von ihr selber festgestellten Abweichungen vom bewilligten Zustand (zu hohe südseitige Stützmauer, unvollendete Aussenraumgestaltung und Terrainanpassungen) gestützt auf Art. 46 BauG baupolizeilich vorzugehen und dabei von den Plänen der Projektänderung I als massgebenden, bewilligten Zustand auszugehen.