bewilligung und evtl. Projektänderungsbewilligung sowie die Fertigstellung der Nebengebäude und der Umgebungsgestaltung deklarierte. Darauf ist die Beschwerdegegnerschaft zu behaften und die Gemeinde hätte entsprechend im Rahmen der baupolizeilichen Verfügung ebenfalls vom Abschluss der Bauarbeiten ausgehen müssen und nicht noch laufende Fertigstellungsarbeiten feststellen dürfen. Gestützt auf diese Selbstdeklaration wäre die Gemeinde vielmehr gehalten gewesen, gegen die offensichtlichen, von ihr selber festgestellten Abweichungen vom bewilligten Zustand (zu hohe südseitige Stützmauer, unvollendete Aussenraumgestaltung und Terrainanpassungen) gestützt auf Art.