Zweitens hätte sich die Gemeinde als Baupolizeibehörde nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, wonach das Bauvorhaben im Zusammenhang mit der südlichen Stützmauer, der Aussenraumgestaltung und den Terrainanpassungen noch nicht fertiggestellt sei, den bewilligten Plänen noch nicht entspreche und bei Fertigstellung diese bewilligten Pläne einzuhalten seien. So ist in den von der Gemeinde am 28. Dezember 2023 eingereichten Akten das Formular «Selbstdeklaration Baukontrolle 2» enthalten, in welchem der von der Beschwerdegegnerschaft beauftragte Architekt mit Unterschrift vom 14. März 2023 die Vollendung der Bauarbeiten durch Ausführung des Bauvorhabens nach Bau-