Projektänderung I vom 19. Juni 2020 bzw. vom 24. Juni 2020 mit Genehmigungsstempel der Gemeinde vom 12. August 2020. Der Gemeinde kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie eine Fertigstellung nach den Plänen der Projektänderung II verlangt. Zweitens hätte sich die Gemeinde als Baupolizeibehörde nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, wonach das Bauvorhaben im Zusammenhang mit der südlichen Stützmauer, der Aussenraumgestaltung und den Terrainanpassungen noch nicht fertiggestellt sei, den bewilligten Plänen noch nicht entspreche und bei Fertigstellung diese bewilligten Pläne einzuhalten seien.