c) Der Verzicht auf die Anordnung baupolizeilicher Massnahmen in Zusammenhang mit der südlichen Stützmauer, der Aussenraumgestaltung und den Terrainanpassungen und die blosse Feststellung, dass bei diesen Gegenständen nach Fertigstellung der bewilligte Zustand gemäss den Plänen vom 2. März 2021 (Projektänderung II) einzuhalten sei, erweist sich in doppelter Hinsicht als falsch: