b) Die Gemeinde verzichtete in der angefochtenen Verfügung auf die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen. Sie stellte – soweit hier interessierend – einzig fest, dass die Fertigstellungsarbeiten noch nicht abgeschlossen seien, dass die südliche Stützmauer, die Aussenraumgestaltung und die Terrainanpassungen nach der Fertigstellung die bewilligten Pläne vom 2. März 2021 (Projektänderung II) einzuhalten hätten und dass der bewilligte Raum unter Terrasse nicht zu Wohnzwecken, sondern nur als Abstellraum genutzt werden dürfe.