Sie würden den kompletten Rückbau der Terrasse samt Abstellraum verlangen, den Rückbau der Stützmauer auf die zulässige gesetzliche Höhe, die Aufschüttung/Tieferlegung der durchgeführten, nicht bewilligten Terrainveränderungen sowie die Durchsetzung der Gestaltung des Aussenraums entsprechend der Bewilligung (insbesondere Ersatz des Juramergels durch Grünfläche). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liege im öffentlichen sowie im nachbarlichen Interesse, sei verhältnismässig und für die Beschwerdegegnerschaft zumutbar, zumal diese bösgläubig respektive zumindest nicht gutgläubig gewesen sei.