Mit der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz zusammengefasst an den bisherigen Ausführungen festgehalten und sei dabei insbesondere nicht auf die verschiedenen baupolizeilich relevanten Rügen von ihnen eingegangen, sondern pauschal auf verschiedene angebliche Feststellungen verwiesen. Indem die Gemeinde den durch sie mit den baupolizeilichen Anzeigen geltend gemachten und durch Beweismittel belegten Rügen nicht nachgegangen sei, habe die Gemeinde den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt.