a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, sie seien im Zeitraum zwischen dem 28. März 2023 und dem 21. August 2023 mit insgesamt sechs baupolizeilichen Anzeigen an die Vorinstanz gelangt. Mit der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz zusammengefasst an den bisherigen Ausführungen festgehalten und sei dabei insbesondere nicht auf die verschiedenen baupolizeilich relevanten Rügen von ihnen eingegangen, sondern pauschal auf verschiedene angebliche Feststellungen verwiesen.