Dieser Stand hat auch im Rahmen des hier strittigen baupolizeilichen Verfahrens und bei einer allfälligen Wiederherstellung als rechtmässiger Zustand zu gelten. Soweit die Beschwerdeführenden daher in ihrer Beschwerde die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne der ursprünglichen Baubewilligung vom 30. April 2019 verlangen, so kann ihnen daher nicht gefolgt werden. 4. Baupolizeiliches Verfahren