f) Damit ergibt sich, dass nach der ursprünglichen Baubewilligung vom 30. April 2019 auch die mit Entscheid vom 12. August 2020 behandelte Projektänderung I als rechtmässig bewilligt gelten kann, nicht jedoch die anfangs März 2021 ersuchte Projektänderung II. Als massgebender, rechtmässig bewilligter Zustand hat damit das Bauvorhaben Stand Projektänderung I zu gelten. Dieser Stand hat auch im Rahmen des hier strittigen baupolizeilichen Verfahrens und bei einer allfälligen Wiederherstellung als rechtmässiger Zustand zu gelten.